Schlichtungsausschuss

Ausbildungsverhältnisse genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Bei ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden führt der Weg zum Arbeitsgericht aufgrund § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle, im Falle der hier eingetragenen Ausbildungsverhältnisse über die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern. Sollte es einmal zu Streitigkeiten kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Eine Streitigkeit soll allerdings erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von den Auszubildenden bzw. ihren Erziehungsberechtigten sowie dem Ausbildenden angerufen werden und ist einem Arbeitsgerichtsverfahren als Schlichtungsstelle vorgeschaltet. Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der mündlichen Verhandlung schriftlich dargelegt werden. Streitigkeiten jedoch, die erst nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ausgetragen werden, gehören unmittelbar vor die Arbeitsgerichte.

Schlichtungsordnung

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