Güterkraftverkehr

Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) festgelegt.

Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr gem. § 3 Abs. 1 GüKG und die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92) ist für unseren Kammerbezirk beim Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen.


Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr

Zuständig für die Fachkundeprüfung ist die Kammer, in deren Gebiet der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern hat eine Kooperationsvereinbarung mit der IHK Frankfurt am Main.

Informationen für angehende Unternehmer im Güterkraftverkehr und zur Fachkundeprüfung.



Verkehrsleiter ab 4. Dezember 2011

Mit dem Inkrafttreten der EU-Berufszugangsverordnung (EG Nr. 1071/2009) am 4. Dezember 2011 ist bei der erstmaligen Beantragung neuer Lizenzen in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen mindestens ein "Verkehrsleiter" zu bestellen, der zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen muss.

Kein Handlungsbedarf. Alle bestehenden Unternehmen müssen nichts unternehmen, weil automatisch der Unternehmer oder der Geschäftsführer als "interner" Verkehrsleiter geführt wird. - Altbescheinigungen bleiben somit gültig (Artikel 21 Abs. 2 der EU-Berufszugangsverordnung). Der "interne" Verkehrsleiter kann nahezu alle Aufgaben delegieren und ist nicht beschränkt auf die Höchstmenge der betreuten Fahrzeuge.

"Externer" Verkehrsleiter neu
Neu ist, dass falls in einem Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, ein externer Verkehrsleiter berufen werden kann. Dieser muss selbstverständlich ebenso geeignet sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem muss er vertraglich beauftragt werden, die Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Er muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.

Der externe Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen.

Unternehmen die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen den Bestimmungen der EU-Berufszugangsverordnung nicht. Sie sind also von den Regelungen zum Verkehrsleiter nicht betroffen.

Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

 

 

Werkverkehr

Werkverkehr im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.

Anmerkung: Seit dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der VO (EG) Nr. 1072/2009 möglich, Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen "im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden" (Vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d) Unterbuchstabe iii) der VO, Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 3 GüKG.

  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

 

Werkverkehr mit Lkw muss angemeldet werden

Nach mehreren Beschwerden von Transportunternehmen mit Werkverkehr über Polizeikontrollen mit erheblichen Strafen, machen wir darauf aufmerksam, dass auch Werkverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet werden müssen, sofern die Lastkraftwagen, Züge (Lkw und Anhänger) und Sattel-fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen. Die Unter-nehmen sind verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung anzumelden. Auch im Fall einer Abmeldung oder Änderungsmitteilung muss das Bundesamt informiert werden. 

 

Bundesamt für Güterverkehr

An-/Abmeldung / Änderung Werkverkehr

Hinweise für die Anmeldung des Werkverkehrs

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Ansprechpartner

Ass. Martin Vosseler
06181 92 90-8610
06181 92 90-8290

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