Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage, Messen und Märkte sowie sonstige Veranstaltungen

Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen (s. Hessisches Ladenöffnungsgesetz).

Im Jahr 2012 geplante verkaufsoffene Sonn- und Feiertage, Messen und Märkte sowie sonstige Veranstaltungen im Main-Kinzig-Kreis.

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Yvonne Sommer
06181 92 90-8411
06181 92 90-8290

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