Zollpräferenzen
Im Außenhandel können auf der Basis von Abkommen häufig Zollvorteile (so genannte Präferenzen) genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Ware entweder im zollrechtlich freien Verkehr befindet - das heißt, es müssen keine Zölle mehr für die Ware entrichtet werden (Freiverkehrspräferenz) - oder die Ware erfüllt die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte, um den präferenziellen Ursprung zu erreichen (Ursprungspräferenz). Präferenzberechtigt sind nur jene Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sofern dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Wichtig ist, dass vorab die Waren korrekt in den Zolltarif eingereiht werden, d.h. dass die statistische Warennummer (HS-Code) ermittelt wird.
Übersicht über die Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
Präferenzrechtliche Regelungen der EG/Verarbeitungslisten
Lieferantenerklärungen
Die Lieferantenerklärung (nach EG-Verordnung 1207/2001) ist ein wichtiges Informations- und Nachweispapier für alle, die direkt oder indirekt am präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und anderen Staaten beteiligt sind.Da die Erklärung ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann, zwingt sie das Unternehmen zu größter Sorgfalt, da bei Fehlern mindestens zivilrechtliche Forderungen drohen. Eine genaue Prüfung der Erfüllung der Präferenzregeln (s. o.) ist erforderlich.
Download:
Merkblatt Lieferantenerklärung
Einzel-Lieferantenerklärung (jeweils mit Präferenzursprung)
Ursprungskumulierung Europa-Mittelmeer
Die Europäische Gemeinschaft ist um die Erhöhung der intraregionalen Warenströme im Mittelmeerraum bemüht. In Zukunft wird eine diagonale Kumulierung - gemeinsam mit den EFTA-Staaten - mit folgenden Mittelmeeranrainerstaaten möglich sein:
Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei sowie Westjordanland und Gazastreifen.
Für diese Kumulierung gibt es die neue Warenverkehrsbescheinigung (und die Rechnungserklärung) EUR-MED. Schrittweise werden derzeit die einzelnen Abkommen auf die Kumulierung umgestellt. Die Anwendung ist erst dann zulässig, wenn die Änderung im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Reihe C) wurde. Achtung: Die neue Rechtslage kann Auswirkungen auf die Lieferantenerklärungen haben, die Sie ausstellen oder die Sie von Lieferanten erhalten.
Vertiefende Erläuterungen zur Präferenzursprungsregel Kumulierung




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