Geschäfte innerhalb Europas
Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Mit der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes (01.01.1993) durch den „Vertrag von Maastricht“ und dem damit verbundenen Wegfall der Zollkontrollen an den Binnengrenzen werden auch zu umsatzsteuerlichen Zwecken an den Binnengrenzen der Gemeinschaft keine Kontrollen mehr durchgeführt.
Damit ist die bisherige umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung bei Lieferungen innerhalb der EG weggefallen. Dafür ist mit der "innergemeinschaftlichen Lieferung" gem. § 4 Nr. 1 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ein neuer Rechtstatbestand geschaffen worden.
Bei der Warenbewegung mit Gemeinschaftswaren über die Binnengrenzen ist daher u. a. in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht folgendes zu beachten:
Gemeinschaftswaren sind...
1. Waren, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern, die nicht zum Zollgebiet der EG gehören, hinzugefügt wurden
2. Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der EG gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und ordnungsgemäß in der EG verzollt worden sind
3. Waren, die im Zollgebiet der EG entweder ausschließlich aus den unter 2. genannten Waren oder unter Verwendung aus den unter 1. und 2. bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegen weiterhin eine Reihe von Voraussetzungen und Nachweispflichten vor, die der Unternehmer zu beachten hat: Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Die erforderliche monatliche INTRASTAT-Meldung (Intrahandelsstatistik) kann beim Statistischen Bundeamt online abgegeben werden. Ein Merkblatt zur Datenabgabe ist hier abrufbar.
Hinweise zum Thema "Lieferantenerklärung" finden Sie in der Rubrik "Zollpräferenzen".
EU-Bescheinigung
Wenn Sie sich als Unternehmer in einem EU-Mitgliedsstaat selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchten, kann von den ausländischen Behörden unter Umständen eine sog. "EU-Bescheinigung" über eine rechtmäßige Niederlassung bzw. ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland verlangt werden.




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