Verpackungsverordnung - Vollständigkeitserklärung (VE)
Nach der Verpackungsverordnung müssen alle Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen der Materialarten Glas von mehr als 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 000 Kilogramm oder Weißblech, Aluminium, Verbunde von mehr als 30 000 Kilogramm im Kalenderjahr in den Verkehr bringen, eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen.
Die IHK Lahn-Dill (Ansprechpartner: Thomas Klaßen, Tel.: 06441 9448-1510,
Email: klassen@lahndill.ihk.de) ist in ganz Hessen für die Entgegennahme der Vollständigkeitserklärungen zuständig. Die Hinterlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das VE-Register. Sie erreichen diese zentrale Informations-, Kommunikations- und Hinterlegungsstelle für die verpflichteten Unternehmen unter der Adresse: www.ihk-ve-register.de
Wer seine VE später hinterlegt riskiert empfindliche Geldbußen, denn der zuständige Landesvollzug kann eine Überschreitung der Frist als Ordnungswidrigkeit ahnden.
Im VE-Register wird die Adressliste der Unternehmen veröffentlicht, die eine Vollständigkeitsereklärung abgegeben haben.
Weitere Informationen:
- Fragen und Antworten des BMU zur Umsetzung (PDF, 140 KB)
- Die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung"
(5. VerpackV) von April 2008 sowie eine nichtamtliche Lesefassung - Eine Übersicht der dualen Systeme mit Kontaktdaten finden Sie
unter der Adresse http://www.ihk-ve-register.de/ . - Umfis-Firmendatenbank für Verpackungsentsorger
- Broschüre "Verpackungsrücknahme und -entsorgung in Europa
Nationale Umsetzungen der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG" - Aktuelle Entwicklung: Verpackungsrücknahme- und Entsorgung in Europa Dezember 2012
