Verpackungsverordnung - Vollständigkeitserklärung (VE)

Nach der Verpackungsverordnung müssen alle Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen der Materialarten Glas von mehr als 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 000 Kilogramm oder Weißblech, Aluminium, Verbunde von mehr als 30 000 Kilogramm im Kalenderjahr in den Verkehr bringen, eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen.

Die IHK Lahn-Dill (Ansprechpartner: Thomas Klaßen, Tel.: 06441 9448-1510,
Email: klassen@lahndill.ihk.de) ist in ganz Hessen für die Entgegennahme der Vollständigkeitserklärungen zuständig. Die Hinterlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das VE-Register. Sie erreichen diese zentrale Informations-, Kommunikations- und Hinterlegungsstelle für die verpflichteten Unternehmen unter der Adresse: www.ihk-ve-register.de

Wer seine VE später hinterlegt riskiert empfindliche Geldbußen, denn der zuständige Landesvollzug kann eine Überschreitung der Frist als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Im VE-Register wird die Adressliste der Unternehmen veröffentlicht, die eine Vollständigkeitsereklärung abgegeben haben.



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