REACH - Die neue europäische Chemikalienpolitik

Aktuelles:
Stichtag 1. Mai 2012 für die Mitteilungspflicht bei gefährlichen Gemischen

Am 30. Dezember 2006 wurde die Verordnung zur Neugestaltung des Europäischen Chemikalienrechts unter der Nummer 1907/2006/EG im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung, die auch REACH-Verordnung genannt wird, trat am 1. Juni 2007 in Kraft.

Entgegen dem weit verbreiteten Irrtum betrifft das neue Chemikalienrecht nicht nur Unternehmen der Chemieindustrie. Nahezu alle produzierenden Unternehmen sind von REACH betroffen. Mehr noch: Selbst Dienstleister, die betroffene Produkte verwenden, haben Verpflichtungen nach dem Chemikalienrecht.

Am 1. Dezember 2008 ist die Vorregistrierungsphase im neuen Europäischen Chemikalienrecht abgelaufen. Gemäß der in Deutschland zuständigen Stelle, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), sind europaweit über zwei Millionen Vorregistrierungen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingegangen. Wie geht es weiter?  

  • Vorregistrierung durchgeführt  

Für die Unternehmen, die ihre Stoffe vorregistriert haben, läuft nun die Registrierungsphase, deren erste Frist am 1. Dezember 2010 endete. In dieser Phase geht es darum, die Registrierungsdossiers für die vorregistrierten Stoffe zusammen zu stellen. Dabei werden die Daten derjenigen Unternehmen, die den gleichen Stoff vorregistriert haben, in Foren ausgetauscht, den sogenannten SIEFs, die bereits in der Vorregistrierungsphase gebildet wurden. Ziel dieser Austauschforen soll es sein, unnötige Wirbeltierversuche zu vermeiden.

  • Späte Vorregistrierung  

Stoffe, die bereits im Europäischen Altstoffregister (EINECS) aufgeführt sind (so genannte Phase-in-Stoffe), die erst nach Ende der Vorregistrierungsphase erstmals in einer Menge von einer Tonne oder mehr im Jahr in Verkehr gebracht wurden, können auch verspätet vorregistriert werden, spätestens sechs Monate nach der Herstellung oder dem Import des Stoffes, bis maximal ein Jahr vor dem Ende der jeweiligen Übergangsfrist. Die späte Vorregistrierung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Unternehmen die Vorregistrierungsphase versäumt hat.  

  • Nicht vorregistrierte Stoffe  

Stoffe, die nicht vorregistriert wurden und für die eine späte Vorregistrierung nicht möglich ist, dürfen innerhalb der Europäischen Union nicht hergestellt und nicht in Verkehr gebracht werden, bis die reguläre Registrierung bei der ECHA vollständig durchlaufen wurde.

REACH-Verordnung

Informationsportal des Umweltbundesamtes

Die Europäische Chemikalienagentur ist in allen Amtssprachen zu finden unter. http://www.ec.europa.eu/echa.

Aktuelle Informationen finden Sie zum Thema REACH auch unter.
http://www.reach-info.de/

Berater zum Thema REACH finden Sie unter:
http://www.umfis.de/

Beratungsunternehmen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern finden Sie unter:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB/Beratung/Beratungsunternehmen.html

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Ansprechpartner

Dr. Ute Lemke
06181 92 90-8810
06181 92 90-8290

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