Das Elektrogesetz

Änderungen durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz v. 01.06.2012

Die am 1.6.2012 in Kraft getretene Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zieht eine Änderung des Elektro- und des Batteriegesetzes nach sich. Das Wichtigste fassen wir nachfolgend für Sie zusammen.

Neue Abmahngefahr aufgrund neuer Begriffsbestimmung in § 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Schon das bloße Anbieten unregistrierter Elektrogeräte oder Batterien stellt einen abmahnfähigen Tatbestand dar. Zukünftig kann ein mindestens fahrlässig handelnder Vertreiber auch dann zur Verantwortung gezogen und insbesondere zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, wenn sein Lieferant zwar als Hersteller im Sinne des ElektroG registriert ist, aber die Registrierung sich nicht auf die Geräteart und die Marke der vertriebenen Geräte bezieht. Für Vertreiber wird daher die sorgfältige Einsichtnahme in das Online-Register der zuständigen Behörde noch wichtiger.

Nach dem neu gefassten § 9 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist jede Erfassung von Elektroschrott ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und durch andere Akteure (z. B. gewerbliche Schrottsammler) unzulässig.
Quelle: IHK Frankfurt a. Main

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ – kurz ElektroG – ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinien WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment) und RoHS (Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances). Hierbei werden die Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten bzw. Ein-schränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Produktion solcher Geräte geregelt. Ziel ist es in erster Linie Elektro- und Elektronikschrott zu vermeiden, eine Wiederverwendung zu fördern und schließlich den Schadstoffgehalt in den betreffenden (Neu-) Geräten zu verringern.Auswirkungen für Hersteller, Verbraucher, öffentlich-rechtliche EntsorgungsträgerDie geringsten Auswirkungen ergeben sich hierbei für den Verbraucher. Er hat nun das Recht alle seit dem 13. August 2005 gekauften Geräte, sofern sie unter das Gesetz fallen, bei der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstelle seines Wohnortes kostenfrei abzugeben. Schon komplizierter wird es für die Hersteller, Importeure und Wieder-verkäufer. Bereits in der Entwicklung neuer Produkte muss beachtet werden, welche Inhaltsstoffe künftig nicht mehr verwendet werden dürfen und wie das Produkt möglichst „wieder verwertbar“ gestaltet werden kann. Dann kommt die so genannte „gemeinsame Stelle“ ins Spiel. Die Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) wurde ins Leben gerufen, um die aus dem Gesetz entstandenen hoheitlichen Aufgaben zu über-nehmen. Die Hersteller bzw. Importeure registrieren sich mit ihren Geräten beim EAR und müssen die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung ihrer in Verkehr gebrachten Geräte sicherstellen und nachweisen. Die Stiftung EAR ist außerdem auch für die Koordination der Abholung der entsorgten Geräte zuständig.

Insolvenzsichere Garantieleistung

Wenn die Geräte auch für den privaten Endverbraucher gedacht sind, ist durch den Hersteller eine sogenannte "insolvenzsichere Garantieleistung" zu erbringen. Dieser soll als eine Art Fonds zum Schutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstellen dienen.

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