Abfall-Nachweisverordnung

Informationen zum elektronischen Abfall-Nachweisverfahren (eAnV) finden Sie auf den Seiten des RP Darmstadt sowie bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Wer an einer Sammelentsorgung teilnimmt, ist nicht verpflichtet, dies elektronisch zu dokumentieren

Ob ein Abfallerzeuger die Entsorgung (hier finden Sie Entsorger) seiner gefährlichen Abfälle elektronisch nachweisen und dokumentieren muss, hängt primär von den bei ihm anfallenden Abfallmengen ab. Leider wird in manchen Publikationen behauptet, diese Pflicht würde generell ab 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr gelten. Dies trifft aber nur in seltenen Fällen zu, denn wichtiger ist die Frage, ob der Abfallerzeuger an einer Sammelentsorgung teilnimmt oder nicht.

Durch den bundesweiten Start des elektronischen Abfall-Nachweisverfahrens zum 01.04.2010 fragen sich viele Abfallerzeuger, ob sie nun gezwungen sind, bestimmte Vorgänge elektronisch abzuwickeln. Dies ist in vielen Betrieben nicht vorgeschrieben, selbst wenn etliche Tonnen an Abfällen anfallen. Dies soll nachfolgend im Detail erläutert werden.

Vorgaben der Nachweisverordnung bei Kleinmengen (max. 2 t/a)

Die Abfall-Nachweisverordnung (NachwV) enthält in ihrem § 2 eine etwas missverständliche Formulierung: Abfallerzeuger, bei denen maximal 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen (so genannten Kleinmengen), seien „von der Nachweispflicht ausgenommen“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verordnung sie gar nicht betrifft. Denn der besagte Satz wird im Folgesatz gleich wieder eingeschränkt, in dem auf die Pflichten des § 12 und § 16 verwiesen wird, die auch bei Kleinmengen gelten. Deshalb muss der Erzeuger von Kleinmengen die Abgabe seiner gefährlichen Abfälle an Einsammler oder Entsorgungsanlagenbetreiber mittels eines Übernahmescheins dokumentieren (sofern nicht Sonderregelungen gelten, wie z. B. bei Rücknahmepflichten aufgrund von Verordnungen und Gesetzen).

Diese Übernahmescheine können laut § 21 NachwV von den Abfallerzeugern auch zukünftig in Papierform geführt werden. Eine Pflicht zur Umstellung auf elektronische Verfahren oder Dokumentation (Registerführung) besteht für sie folglich nicht. (Anders sieht es beim Abfalleinsammler aus, aber auch daraus entsteht für den Abfallerzeuger keine „Pflicht zur Elektronik durch die Hintertür“).

Vorgaben der Nachweisverordnung bei Teilnahme an einer Sammelentsorgung

Fallen bei einem Abfallerzeuger maximal 20 Tonnen (zwanzig, nicht zwei!) gefährliche Abfälle eines beliebigen Abfallschlüssels pro Jahr an, hat er die Wahl, ob er einen eigenen Entsorgungsnachweis für den besagten Abfallschlüssel beantragt oder ob er an einer Sammelentsorgung gemäß § 9 NachwV teilnimmt. Die Option der Sammelentsorgung ist zwar an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die aber von vielen Abfalleinsammlern erfüllt werden. Somit stellt dieser Weg den Regelfall dar, zumal er für den Abfallerzeuger fast immer kostengünstiger ist.

Im Fall einer Sammelentsorgung muss der Abfallerzeuger lediglich Übernahmescheine nutzen, so dass auch in diesen Konstellationen für ihn keine Pflicht zur Umstellung auf elektronische Abwicklung entsteht.

Vergleich der Anforderungen bei Kleinmengen (max. 2 t/a) und im Bereich 2 bis 20 t/a

Wenn die im Betrieb anfallenden gefährliche Abfälle z. B. unter drei verschiedene Abfallschlüssel fallen und in Mengen von einer bzw. zwölf bzw. fünfzehn Tonnen pro Jahr anfallen, dann kann der Abfallerzeuger diese von einem (oder mehreren) Abfalleinsammlern abholen lassen, die über entsprechende Sammelentsorgungsnachweise verfügen. Die Beispielzahlen sind hier so gewählt, um zu verdeutlichen, dass es für den Abfallerzeuger praktisch bedeutungslos ist, ob er mit dem einen oder anderen gefährlichen Abfall die „Kleinmengen-Grenze“ von 2 Tonnen pro Jahr überschreitet oder nicht. Auf den ersten Blick sind die Anforderungen an die Abfallerzeuger somit identisch, egal, ob nur wenige Kilogramm oder maximal 20 Tonnen eines bestimmten Abfallschlüssels pro Jahr anfallen. Deshalb spielt die 20-Tonnen-Grenze in der Praxis eine viel größere Rolle als die oftmals zitierte (aber fast überflüssige) 2-Tonnen-Grenze. Dies sollte auch entsprechend kommuniziert werden, um Abfallerzeuger nicht zu verunsichern.

Näher betrachtet, gibt es lediglich zwei Unterschiede:

1. Anlieferung direkt bei einer Entsorgungsanlage

Wenn ein Abfallerzeuger nicht an einer Sammelentsorgung teilnimmt, sondern seine gefährlichen Abfälle selbst bei einer Entsorgungsanlage anliefert (oder durch Dritte anliefern lässt), wird die 2-Tonnen-Grenze tatsächlich relevant:

  • Bei maximal 2 Tonnen pro Jahr benötigt er bei dieser Konstellation weder einen Entsorgungsnachweis noch einen Sammelentsorgungsnachweis noch Begleitscheine, sondern nur Übernahmescheine.
  • Bei mehr als 2 Tonnen muss er in diesem Fall einen eigenen Entsorgungsnachweis beantragen und Begleitscheine führen. Beides hat seit April 2010 in elektronischer Form zu erfolgen. Nur in diesem Fall wäre die 2-Tonnen-Grenze ausschlaggebend dafür, dass er auf elektronische Abwicklung umstellen müsste. Betroffene Abfallerzeuger können jedoch wählen, ob sie sich stattdessen einer Sammelentsorgung anschließen.

2. Erzeugernummer erforderlich oberhalb von 2 Tonnen

Der zweite Unterschied betrifft die Abfallerzeugernummer, die auf dem Formular des Übernahmescheins erfragt wird:

In der alten Fassung der Nachweisverordnung, deren Formblätter noch bis 31.03.2010 anzuwenden waren, stand im Formblatt des Übernahmescheins unterhalb des Feldes "Erzeugernummer" hierzu der Klammerzusatz "soweit vorhanden". Eine eigene Nummer zu beantragen (in Südhessen bei den drei Umweltabteilungen des Regierungspräsidiums in Darmstadt, Frankfurt und Wiesbaden) war insofern allein dafür nicht erforderlich.

Seit 01.04.2010 sind die Formblätter der neuen Nachweisverordnung zu verwenden (in elektronischer oder in ausgedruckter Form oder in Papierform). Im neuen Formular des Übernahmescheins steht nun unterhalb des Feldes "Erzeugernummer" der neue Klammerzusatz "außer Erzeuger von Kleinmengen". Damit ist die besagte Grenze von 2 Tonnen an gefährlichen Abfällen insgesamt pro Jahr gemeint.

Insofern ist seit April 2010 eine eigene Erzeugernummer erforderlich, wenn die 2-Tonnen-Grenze überschritten wird. Diese wird in Südhessen vom RP Darmstadt, gebührenfrei und formlos erteilt. Diese neue Verpflichtung seit April 2010 ist zwar erwähnenswert, aber ändert an den obigen Aussagen zum Thema elektronisches Nachweisverfahren nichts. Denn die Notwendigkeit einer Erzeugernummer ab 2 Tonnen pro Jahr zwingt keinesfalls automatisch zu einer elektronischen Abwicklung.

Freiwillige Umstellung auf elektronische Abwicklung möglich

Eine freiwillige Umstellung auf elektronisch geführte Übernahmescheine ist zulässig. Kurzfristig dürfte sie aufgrund der Startschwierigkeiten des elektronischen Abfallnachweisverfahrens allerdings nicht zu empfehlen sein. Deshalb erscheinen die obigen Klarstellungen wichtig, um deutlich zu machen, was zwingend gefordert wird und was nicht.
(Autor: Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein, Freiburg, Stand 06/2010)

Weitere Informationen zum elektronischen Abfall-Nachweisverfahren (eANV) finden Sie auf den Seiten des RP-Darmstadt.

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