Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach §34a
Im Rahmen der Neuregelung des § 34a der Gewerbeordnung hat sich die Bewachungsverordnung geändert: Ab 15.01.2003 betragen die Unterrichtszeiträume für Bewachungspersonal 40 Stunden und für Bewachungs-Gewerbetreibende 80 Unterrichtsstunden.
Personengruppen
Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen.
2. Bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH), soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind.
3. Die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen (Betriebsleiter)
4. Sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
Befreiung von der Unterrichtung
Von der Unterrichtungspflicht befreit sind Personen, die
1. eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Werkschutzkraft
vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232) bei einer IHK abgelegt haben,
2. eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister / Geprüfte Werkschutzmeisterin" aufgrund von Rechtsvorschriften, die von Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind, bei einer IHK abgelegt haben,
3. Meister für Schutz und Sicherheit,
4. Fachkräfte für Schutz und Sicherheit,
5. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr nachweisen können, 6. Personen, welche die Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 GewO erfolgreich abgelegt haben,
7. als Selbständige vor dem 01. Dezember 1994 befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren,
8. als Unselbständige (Wachpersonal) am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren und dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können.
Zweck der Unterrichtung
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Dass dieser Zweck erreicht worden ist, bestätigt die IHK nach Abschluss der Unterrichtung durch eine Bescheinigung. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist deshalb, dass die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Unterrichtungsstoff verstanden hat. Weiterhin werden mündliche und schriftliche Verständnisfragen gestellt. Ergibt sich, dass der Teilnehmer mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften des Gewerbes nicht vertraut ist, ist die Bescheinigung zu verwehren.
Inhalte der Unterrichtung
Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
2. Bürgerliches Gesetzbuch
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7)
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen
6. und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Die Stoffpläne sind für Selbständige und Unselbständige weitgehend identisch, unterscheiden sich aber in der Intensität der Unterrichtung.
Dauer der Unterrichtung
Die Unterrichtung hat für Selbständige, gesetzliche Vertreter einer juristischen Person und Betriebsleiter mindestens 80 und für Unselbständige (Wachpersonal) mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Dabei beträgt eine Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Unterrichtung erfolgt mündlich in deutscher Sprache. Die Teilnehmer müssen deshalb über die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anzahl der Teilnehmer an einer Unterrichtung soll 20 Personen nicht übersteigen.




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