Teilnehmerinformation

Versicherung

Teilnehmer an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern sind nach § 359 Ziff. 1 RVO bei Personalunfallschäden, nicht aber Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Lehrgangsbesuch entstehen, in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft ihres Arbeitgebers versichert, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) Wenn der Lehrgangsbesuch auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruht, oder
b) ein Auftrag, eine Anordnung oder Anweisung des Arbeitgebers vorliegt, oder
c) der Arbeitgeber die Kosten des Lehrgangs übernimmt bzw. sich wesentlich an den Kosten beteiligt, oder
d) der Arbeitgeber für die Teilnahme Arbeitsbefreiung unter Weiterzahlung des Entgelts gewährt.
Soweit beim Lehrgangsteilnehmer keine der unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegt, besteht über die Kammer Versicherungsschutz nach den Regeln der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg.


Steuerliche Berücksichtigung von Lehrgangskosten

Aufwendungen, die Arbeitnehmern oder selbstständigen Unternehmern durch den Besuch von Kursen und Lehrgängen entstehen (Lehrgangskosten), können soweit Erstattungen und Zuschüsse nicht erfolgen

- bei Fortbildung in einem ausgeübten Beruf
steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben voll abgezogen werden;

- bei Berufsausbildung oder Weiterbildung in
einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben Steuer mindernd geltend gemacht werden.

Zu den steuerlich absetzbaren Lehrgangskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Besuch der Veranstaltung veranlasst sind; hierzu zählen vor allem Kursgebühr, Prüfungsgebühr, Aufwendungen für Fachliteratur, Fahrtkosten zum Veranstaltungsort. Sollten Sie von einem Dritten (z.B. Arbeitsamt oder Ihrem Arbeitgeber) einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten erhalten, so mindern sich Ihre steuerlich absetzbaren Aufwendungen entsprechend.

Sind Sie Arbeitnehmer und bilden Sie sich in Ihrem ausgeübten Beruf weiter, sind die Lehrgangskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. In diesem Fall führen die Lehrgangskosten nur dann zu einer Steuerminderung, wenn sie - evtl. zusammen mit anderen nachgewiesenen Werbungskosten - den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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Ansprechpartner

Manuela Wittlich
06181 92 90-8311
06181 92 90-8390
Gabriele Herrmann
06181 92 90-8332
06181 92 90-8390

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