Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung

Beginn und Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses

Der Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Da der Start in die Ausbildung abhängig von den Entlassungsterminen der allgemeinbildenden Schulen ist, beginnt die überwiegende Anzahl der Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August und dem 1. September.

Die Dauer der Berufsausbildungsverhältnisse wird durch die Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Die Ausbildungszeit ist in bestimmten Fällen verkürzbar oder verlängerbar.

Verkürzung auf Grund von Rechtsverordnungen

Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung für die gewerbliche Wirtschaft:
Die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft und musste bis zum 31.07.2009 mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der gewählte Ausbildungsberuf einem in der Anlage der Verordnung aufgestellten Berufsfeld zugeordnet werden konnte.

Gleichzusetzen mit dem schulischen Berufsgrundbildungsjahr ist der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet. Der erfolgreiche Besuch einer staatlich anerkannten privaten einjährigen Berufsfachschule war ebenfalls als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der angestrebte Ausbildungsberuf der Fachrichtung der besuchten Berufsfachschule entsprach.

Berufsfachschul-Anrechnungsverordnung

Diese Verordnung sah bis 31.07.2009 vor, dass der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder als gleichwertig geltenden privaten, mindestens zweijährigen Berufsfachschule, der zu einem dem Realschulabschluss entsprechenden Abschluss führt, ebenfalls als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist. Auch hier galt die Zuordnung zu bestimmten, in der Verordnung erwähnten Berufsfeldern.

Die Anrechnung von Berufsfachschule oder Berufsgrundbildungsjahr kann erfolgen, wenn die Vertragsparteien sich darauf verständigen, ist nun jedoch nicht mehr zwingend.

Verkürzung durch vertragliche Vereinbarung

Die Ausbildung kann durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.

Der Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern z. B. empfiehlt den Ausbildungsbetrieben im Kammerbezirk, bei der Abkürzung von Ausbildungszeiten die nachstehenden Möglichkeiten und Grenzen zu beachten:

Erweiterte Allgemeinbildung

1. Im Regelfall kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel bei Nachweis einer Hochschulreife oder Fachschulreife in einer um 12 Monate, bei Nachweis des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses in einer um 6 Monate, abgekürzten Ausbildungszeit erreicht werden kann.

2. Bei Fachoberschülern ohne Abschluss können die fachpraktischen Ausbildungszeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn sich die fachpraktische Ausbildung im wesentlichen mit den Anforderungen in der Ausbildungsordnung des betreffenden Ausbildungsberufes deckt.

3. Bei erfolgreichem Abschluss eines beruflichen Gymnasiums kann die Ausbildungszeit in den Fällen, in denen der gesamte fachtheoretische Inhalt eines Ausbildungsberufes während der Klassen 1 bis 13 vermittelt worden ist, bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages in diesem Ausbildungsberuf auf eine Mindestdauer von 14 Monaten einschließlich eines sechswöchigen Abschlusslehrgangs an einer Berufsschule reduziert werden.

Vergleichbare betriebliche Ausbildung

4. Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen, rechtfertigen eine Kürzung in vollem Umfang.

5. Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer sonstigen Berufsausbildung, durch Arbeitstätigkeiten oder auf ähnliche Weise erworben wurden, können bei einer Kürzung der Ausbildungszeit in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

6. Die Möglichkeit zur individuellen Verkürzung der Ausbildungszeit unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z. B. hervorragende Leistungen während der Ausbildungszeit, wird hierdurch nicht berührt.

Zusammentreffen mehrerer Abkürzungsgründe

Mehrere Abkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist zusätzlich möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Eine Mindestausbildungszeit darf aber auch bei Zusammentreffen mehrerer Gründe nicht unterschritten werden. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Ausbildungsberaterteam.

Verlängerung der Ausbildungszeit

In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind (Krankheit o. ä.), sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.

Vor einer Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören. In den Fällen einer Abkürzung aufgrund besonderer Leistungen oder bei Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist auch die Berufsschule zu hören.

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