Umschulung

 

Eine Umschulung findet im Betrieb oder bei Bildungsträgern unter Einbeziehung von Betrieben statt.

Berufliche Umschulung

Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenbildung entsprechen.

Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben sind, führt die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Prüfungen durch. Sie entsprechen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung. Die IHK regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse.

Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind die anerkannten Ausbildungsberufe mit Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenbildung zugrunde zu legen.

Die IHK überwacht die Durchführung der Umschulung.

Hierzu gehört, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder sowie die Eignung der Umschulungsstätte vorliegen. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so wird die Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung der Umschüler nicht zu erwarten ist, den Umschulenden (Träger oder Betrieb) auffordern, innerhalb der gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Die IHK wird dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitteilen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Sie kann ferner für eine bestimmte Umschulungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige IHK zu hören.

Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern handhabt diese gesetzlichen Vorgaben durch ihre Ausbildungsberater. Die Umschulungsträger sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Umschulungsstätten zu gestatten.


Der Umschulende hat gemäß § 62 Abs. 2 BBiG die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass in Absprache mit der Agentur für Arbeit, die Umschulungsverträge zunächst mit einem Sichtvermerk der fördernden Stelle versehen und dann erst der IHK eingereicht werden.

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