Schlichtung
Nach § 111 Arbeitsgerichtsgesetz können Industrie- und Handelskammern und andere im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Zuständig sind diese Ausschüsse auch bei Streitigkeiten um Kündigungen, insbesondere um die außerordentliche eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Parteien werden mündlich gehört. Zur näheren Ausgestaltung besteht eine Verfahrendordnung der Schlichtungsausschüsse.
Streitigkeiten können z. B. sein:
• Streitigkeiten über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses,
• noch nicht bestandene Abschlussprüfungen,
• Zahlung der Ausbildungsvergütung,
• Kündigung von Ausbildungsverhältnissen,
• Bestand disziplinarischer Maßnahmen.
Der Ausschuss bei der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern besteht aus je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertretern ist in der Regel erforderlich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen.
Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen werden, sowie aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht findet im Regelfall nicht statt, wenn ein Schlichtungsausschuss besteht.
Damit wird die pozessuale Funktion des Schlichtungsausschusses deutlich. Er ersetzt das Güterverfahren vor dem Arbeitsgericht. Demgemäß kommt dem Ausschuss primär die Funktion zu, eine gütliche Einigung der Beteiligten anzustreben.




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