Pflichten in der Ausbildung

Pflichten des Ausbildungsbetriebs/Ausbilders

Pflichten des Lehrlings

Freistellung für außerbetriebliche
Ausbildung

Der Ausbildende ist verpflichtet, den
Auszubildenden für die vereinbarten
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Aus-
bildungsstätte freizustellen.

Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende ist verpflichtet, an den
im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte teilzunehmen.

Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildende hat den Auszubildenden recht-
zeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss-
und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für
die Teilnahme freizustellen.

Teilnahme an Prüfungen
Der Auszubildende hat die Pflicht, an den
durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.

Benennung weisungsberechtigter Personen
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem
Auszubildenden die weisungsberechtigten
Personen bekanntzumachen.

Weisungsgebundenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, den
Weisungen weisungsberechtigter Personen zu
folgen.

Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet,
minderjährige Auszubildende während der
betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.

Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die
Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften
zu beachten.

Berichtsheftkontrolle
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor
Ausbildungsbeginn und später die
Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für
die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen
und die ordnungsgemäße Führung durch
regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.

Berichtsheftführung
Der Auszubildende ist verpflichtet, die
vorgeschriebenen Berichtshefte (bzw.
Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen
und regelmäßig vorzulegen.

Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden
kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung
zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum
Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen,
auch soweit solche nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden,
erforderlich sind.

Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung
gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen
Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich
zu behandeln.

Urlaubsgewährung
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem
Auszubildenden einen möglichst
zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der
gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu
gewähren.

Erholungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, während
des Urlaubs jede dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit zu
unterlassen.

Vergütungspflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung zu zahlen.

Benachrichtigungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, bei
Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung,
vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen
Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden
unter Angabe von Gründen unverzüglich
Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder
Unfall spätestens am dritten Tag eine
ärztliche Bescheinigung zuzuleiten.

Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden
ausschließlich Verrichtungen übertragen,
die dem Ausbildungszweck dienen und seinen
körperlichen Kräften angemessen sind.

Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen
Der Auszubildende hat die Verrichtung, die ihm im
Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung
aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.

Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein
Zeugnis auszustellen.

Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Stillschweigen zu bewahren.

Weitere Informationen: Ausbildungsberaterteam