Gleichstellung / Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

Anerkennung beruflicher Prüfungszeugnisse gemäß § 10 (2) Bundesvertriebenengesetz

Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

Anerkennung beruflicher Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag (3)

(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.

(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.

Soweit es sich dabei um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe (nicht Handwerk) vergleichbar sein könnten, ist hierfür die IHK zuständig, in deren Bezirk der Antragssteller seinen Wohnsitz hat.

Für Abschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule bzw. Universität erworben worden sind, ist dagegen die IHK nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das

 

 

Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23 – 25
65185 Wiesbaden
(0611) 32-0

 

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit benötigt die IHK die Kopie Ihres Personalausweises, eine Bescheinigung, welche die Vertriebenen-, Flüchtlings- oder Aussiedlereigenschaft feststellt, Ihren Lebenslauf und Dokumente, aus denen sich der im Ausland erworbene Berufsabschluss ergibt.


Hier finden Sie einen Antrag auf Anerkennung eines beruflichen Prüfungszeugnisses.

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Ansprechpartner

Justine Unvericht
06181 92 90-8323
06181 92 90-8390

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