Berufsschule ist Arbeitszeit für Auszubildende
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2001 (AZ: 5 AZR 413/99) entschieden, dass die Verpflichtung zur Freistellung und Anrechnung für den Berufsschulunterricht auch die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb beinhaltet. Erwachsene Auszubildende können an jedem Tag nach der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Länger als die betriebsüblichen täglichen Arbeitszeiten dürfen sie jedoch nicht beschäftigt werden. Auch ein Nachholen der ausfallenden Ausbildungszeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten ist unzulässig. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Für weitere oder spezielle Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an das Ausbildungsberaterteam Frau Herrmann, Frau Wörner, Herr Bartsch




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