Ausbildungsvergütung
Der Ausbildungsbetrieb zahlt den Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so bemessen, dass sie angemessen ist und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, ansteigt. Werden den Auszubildenden Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig.
Die aktuellen tariflich festgelegten Vergütungen finden Sie in der
* Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung
Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein.
Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, in der die Ausbildung stattfindet. Lernt z.B. ein Bürokaufmann in einer Bank gilt die "Bankvergütung", lernt er in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung" u.s.w.. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird -soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist- in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.
Dem Auszubildenden muss die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt werden, wenn er z.B. unverschuldet krank ist.
Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Arbeitsagentur erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem der Auszubildenden.
Über Vergütungen nach der Ausbildung dürfen wir keine Auskunft erteilen.
Bitte wenden Sie sich für Tarifauskünfte an das Hessische Sozialministerium in Wiesbaden.
Mo - Do von 13.00 bis 15.00 Uhr unter der Rufnummer 0611 / 817 3495.
