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Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung

Die gewerbliche Wirtschaft ist auf qualifizierte Nachwuchskräfte angewiesen. Zahlreiche Betriebe bilden seit Jahren mit Erfolg aus.

Betriebe, die sich künftig der Lehrlingsausbildung annehmen möchten, informieren wir nachstehend über wichtige gesetzliche Regelungen der Berufsausbildung.


Einige wesentliche Stichpunkte:

  • Ausbildungsstätte

ist der Ort, an dem die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird.

  • Ausbildender/Ausbildende

ist, wer jemand zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z. B. ein Unternehmen)

  • Ausbilder/Ausbilderin

ist, wer im Betrieb für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der Inhaber/die Inhaberin selbst oder eine beauftragte Person sein.

  • Auszubildender/Auszubildende

ist, wer ausgebildet wird.

  • Ausbildungsordnung

gibt es für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Sie bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.

  • Ausbildungsplan

weist sowohl den sachlichen Aufbau als auch den zeitlichen Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung aus. Für die meisten Berufe verfügt die Kammer über Muster, die auch als Download zur Verfügung stehen.

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn

  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Entsprechend ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren Gewähr leisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.

Als angemessen gilt in der Regel

  • eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
  • drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.

Persönlich nicht geeignet ist, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Wer als Ausbildender nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er/sie eine/n Ausbilder/in bestellt, der/die persönlich und fachlich geeignet ist. Der/die Ausbilder/in ist der Kammer zu benennen. Das geschieht unter Verwendung der Ausbilderkarte.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Zum Ausbilden ist die persönliche und fachliche Eignung erforderlich.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer

  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Das Gesetz hat Ausnahmeregelungen genereller Art, so z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen vorgesehen, die einschlägig tätig gewesen sind. Es sind weitere Ausnahmen möglich. Auskünfte hierzu erteilt die Kammer.
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung). Für Klein- und Mittelbetriebe gibt es Ausnahmen, die von der Kammer gern erläutert werden.

Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe, ihren Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Rund um die Berufsausbildung gibt es viele Fragestellungen. Wir haben Ihnen oben stehend die wichtigsten Themen zusammengestellt.

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