Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Außerdem muss er an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie Berichtshefte geführt haben. Prüfungstermine für die kaufmännischen und die technischen Prüfungen (schriftlicher Teil) sind dem vorläufigen Prüfungsplan zu entnehmen.

Wenn die Leistungen es rechtfertigen, kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.  mehr ...

Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner Berufstätige ohne Berufsausbildung oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. mehr ...

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK bzw. der Prüfungsausschuss.

Durch die Abschlussprüfung muss festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, Erfahrung hat und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung müssen dabei zugrunde gelegt werden. Weitere Einzelheiten können den Prüfungsordnungen entnommen werden.

Mehrere hundert Fachkräfte aus der Wirtschaft und Lehrkräfte der Berufsschulen unterstützen uns ehrenamtlich als Prüferinnen und Prüfer. Sie werden regelmäßig mit Informationen versorgt.  

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